12 - Urkundendelikte [ID:55901]
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Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 3. Heute ist die Einheit 12 dran. Da geht es um die

Urkundendelikte und ich zeichne diese Einheit auf Anfang Januar 2025. Das ist dann auch der Stand,

auf dem sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung als auch die Rechtslage sind. Wir beginnen,

wie ihr es gewohnt seid, mit einer Kurzwiederholung und diesmal mit einer

sogar etwas kürzeren Kurzwiederholung, nämlich Urkundendelikte in einer Nussschale,

in einer Nut Shell. Denn die wenigsten Klausuren sind reine Urkundendelikte, das ist ganz selten.

Und vor dem Hintergrund möchte ich euch vor allem die Dinge mitgeben, die ihr auf jeden Fall auf dem

Schirm haben solltet, falls Urkundendelikte in einer Klausur vor allem auch als Nebenteilaspekt

oder als Teilaspekt dran kommen. Zunächst einmal der wichtigste Aspekt, den ihr wissen solltet,

den ihr kennen solltet, ist der Urkundenbegriff an sich. Was ist überhaupt eine Urkunde? Das ist

eine ganz wichtige Definition, die ihr unbedingt zum einen lernen solltet und zwar wörtlich

auswendig lernen, zum anderen aber auch verstehen solltet, was diese einzelnen Funktionen der

Urkunde konkret bedeuten. Und eine Urkunde ist definiert als eine verkörperte menschliche

Gedankenerklärung, das ist die sogenannte Perpetuierungsfunktion, die zum Beweis im

Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist, das ist die sogenannte Beweisfunktion und die ihren

Aussteller erkennen lässt, das ist die sogenannte Garantiefunktion. Bei der Perpetuierungsfunktion

geht es darum, dass die Gedankenerklärung verkörpert sein muss. Also brauchen wir irgendeine Form von

Schriftzeichen, die eine hinreichend feste Verbindung zum körperlichen Gegenstand aufweisen

und visuell erfassbar sein müssen. Das ist nicht etwa der Fall, wenn wir mündliche Äußerungen haben

oder wenn es um irgendwelche Datenträger geht, um elektronische Daten, dafür gibt es dann jeweils

Paragraph 268 und Paragraph 269, also es ist nicht komplett außen vor und nicht komplett straflos,

es fällt nur nicht unter 267, es fällt nicht unter den Begriff der Urkunde und da ändert auch nichts

daran, wenn die Daten auf einem Bildschirm sichtbar sind, denn auch hier haben wir keine

dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung, sondern eben nur was rübergehendes. Im Grenzbereich

da könnte man Bleistift-Erklärungen, Bleistift-Schriften nennen oder auch wenn man in die Disco geht oder in

einem Club, der Stempel, den man dann bekommt, da könnte man schon die Frage stellen, ist dann die Haut

wirklich eine Urkunde oder nicht, beziehungsweise der Stempel auf der Haut, man würde es wahrscheinlich

bejahen, ist aber im Grenzbereich. Die Beweisfunktion sagt ja, dass die Urkunde oder die

Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt und bestimmt sein muss,

also beides, dabei ist nach herrschender Meinung auch möglich, dass diese Beweisbestimmung erst im

Nach hinein getroffen wird und zwar nicht zwingend durch den Aussteller, sondern die kann auch durch

Dritte erfolgen. Das sind dann die sogenannten Zufalls- oder die sogenannten nachträglichen

Urkunden. Bei bloßen Entwürfen, die also gar nicht in den Rechtsverkehr gelangen sollen,

sondern einfach nur so ein Gedudel sind oder auch bei Vordrucken, bei nicht vollständig ausgefüllten

oder gar nicht ausgefüllten Formularen, bei Blanketten oder auch bei Kopiervorlagen, da wird

man in aller Regel die Beweisfunktion ablehnen, es sei denn, die sollen gerade in den Rechtsverkehr

gelangen, dann schaut es wieder anders aus. Die dritte Funktion ist die Garantiefunktion,

die besagt, dass der Aussteller erkennbar sein muss und dabei bestimmt sich die Ausstellereigenschaft

nicht nach der Person, die die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern, so zumindest die ganz

herrschende Meinung, nach der Person, die aus Sicht des Rechtsverkehrs als geistiger Urheber

der Erklärung gilt. Das ist die sogenannte Geistigkeitstheorie, die ist weitgehend anerkannt.

Ablehnen würde man diese Ausstellereigenschaft bzw. diese Garantiefunktion, wenn wir eine offen

oder versteckt anonyme Erklärung haben, also wenn gar kein Name drauf ist und der sich auch nicht

aus den Umständen ergibt, von wem es jetzt konkret ist oder wenn ein offensichtliches

Pseudonym verwendet wird, wenn jetzt jemand zum Beispiel in einem beleidigenden Brief einfach

nur mit dem Nachnamen bzw. in Anführungszeichen Künstlernamen Julius Caesar unterschreibt oder

auch bei so Dingen wie bei diesem Kaufhaus-Erpresser oder in diesem Dagobert-Fall, wenn man das Ding

einfach mit Dagobert unterzeichnet oder auch Dagobert Duck oder so etwas, dann ist klar,

dass es nicht die Person, die hier erkannt werden soll, hier soll keine Identität erkennbar sein,

hier soll kein Aussteller erkennbar sein. Das kann im Einzelfall recht schwierig in der

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:58:03 Min

Aufnahmedatum

2025-01-08

Hochgeladen am

2025-01-08 13:06:06

Sprache

de-DE

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