Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 3. Heute ist die Einheit 12 dran. Da geht es um die
Urkundendelikte und ich zeichne diese Einheit auf Anfang Januar 2025. Das ist dann auch der Stand,
auf dem sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung als auch die Rechtslage sind. Wir beginnen,
wie ihr es gewohnt seid, mit einer Kurzwiederholung und diesmal mit einer
sogar etwas kürzeren Kurzwiederholung, nämlich Urkundendelikte in einer Nussschale,
in einer Nut Shell. Denn die wenigsten Klausuren sind reine Urkundendelikte, das ist ganz selten.
Und vor dem Hintergrund möchte ich euch vor allem die Dinge mitgeben, die ihr auf jeden Fall auf dem
Schirm haben solltet, falls Urkundendelikte in einer Klausur vor allem auch als Nebenteilaspekt
oder als Teilaspekt dran kommen. Zunächst einmal der wichtigste Aspekt, den ihr wissen solltet,
den ihr kennen solltet, ist der Urkundenbegriff an sich. Was ist überhaupt eine Urkunde? Das ist
eine ganz wichtige Definition, die ihr unbedingt zum einen lernen solltet und zwar wörtlich
auswendig lernen, zum anderen aber auch verstehen solltet, was diese einzelnen Funktionen der
Urkunde konkret bedeuten. Und eine Urkunde ist definiert als eine verkörperte menschliche
Gedankenerklärung, das ist die sogenannte Perpetuierungsfunktion, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist, das ist die sogenannte Beweisfunktion und die ihren
Aussteller erkennen lässt, das ist die sogenannte Garantiefunktion. Bei der Perpetuierungsfunktion
geht es darum, dass die Gedankenerklärung verkörpert sein muss. Also brauchen wir irgendeine Form von
Schriftzeichen, die eine hinreichend feste Verbindung zum körperlichen Gegenstand aufweisen
und visuell erfassbar sein müssen. Das ist nicht etwa der Fall, wenn wir mündliche Äußerungen haben
oder wenn es um irgendwelche Datenträger geht, um elektronische Daten, dafür gibt es dann jeweils
Paragraph 268 und Paragraph 269, also es ist nicht komplett außen vor und nicht komplett straflos,
es fällt nur nicht unter 267, es fällt nicht unter den Begriff der Urkunde und da ändert auch nichts
daran, wenn die Daten auf einem Bildschirm sichtbar sind, denn auch hier haben wir keine
dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung, sondern eben nur was rübergehendes. Im Grenzbereich
da könnte man Bleistift-Erklärungen, Bleistift-Schriften nennen oder auch wenn man in die Disco geht oder in
einem Club, der Stempel, den man dann bekommt, da könnte man schon die Frage stellen, ist dann die Haut
wirklich eine Urkunde oder nicht, beziehungsweise der Stempel auf der Haut, man würde es wahrscheinlich
bejahen, ist aber im Grenzbereich. Die Beweisfunktion sagt ja, dass die Urkunde oder die
Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt und bestimmt sein muss,
also beides, dabei ist nach herrschender Meinung auch möglich, dass diese Beweisbestimmung erst im
Nach hinein getroffen wird und zwar nicht zwingend durch den Aussteller, sondern die kann auch durch
Dritte erfolgen. Das sind dann die sogenannten Zufalls- oder die sogenannten nachträglichen
Urkunden. Bei bloßen Entwürfen, die also gar nicht in den Rechtsverkehr gelangen sollen,
sondern einfach nur so ein Gedudel sind oder auch bei Vordrucken, bei nicht vollständig ausgefüllten
oder gar nicht ausgefüllten Formularen, bei Blanketten oder auch bei Kopiervorlagen, da wird
man in aller Regel die Beweisfunktion ablehnen, es sei denn, die sollen gerade in den Rechtsverkehr
gelangen, dann schaut es wieder anders aus. Die dritte Funktion ist die Garantiefunktion,
die besagt, dass der Aussteller erkennbar sein muss und dabei bestimmt sich die Ausstellereigenschaft
nicht nach der Person, die die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern, so zumindest die ganz
herrschende Meinung, nach der Person, die aus Sicht des Rechtsverkehrs als geistiger Urheber
der Erklärung gilt. Das ist die sogenannte Geistigkeitstheorie, die ist weitgehend anerkannt.
Ablehnen würde man diese Ausstellereigenschaft bzw. diese Garantiefunktion, wenn wir eine offen
oder versteckt anonyme Erklärung haben, also wenn gar kein Name drauf ist und der sich auch nicht
aus den Umständen ergibt, von wem es jetzt konkret ist oder wenn ein offensichtliches
Pseudonym verwendet wird, wenn jetzt jemand zum Beispiel in einem beleidigenden Brief einfach
nur mit dem Nachnamen bzw. in Anführungszeichen Künstlernamen Julius Caesar unterschreibt oder
auch bei so Dingen wie bei diesem Kaufhaus-Erpresser oder in diesem Dagobert-Fall, wenn man das Ding
einfach mit Dagobert unterzeichnet oder auch Dagobert Duck oder so etwas, dann ist klar,
dass es nicht die Person, die hier erkannt werden soll, hier soll keine Identität erkennbar sein,
hier soll kein Aussteller erkennbar sein. Das kann im Einzelfall recht schwierig in der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:58:03 Min
Aufnahmedatum
2025-01-08
Hochgeladen am
2025-01-08 13:06:06
Sprache
de-DE